eigentlich: Kulturgutschutzgesetz (Denkmäler: 記念物 sind ein eigenständiger Teil der Systematik des Kulturgutschutzes)
Gesch. Urzeit
zu 1 Einfrieren n; Tiefkühlung n.
Ehrenrettung
Ehrenmal
zu dt. [4] mit der Endung der Verneinung.
Domäne "Heute"?
Domäne "Heute"?
sehr selten ... was?
Gilt "heute poet." als die anerkannte Domäne?
(<Usage: adverbial>) gültig? Nur ein - dieser Eintrag.
Gilt "unter Bühnenkünstlern" als die anerkannte Domäne?
Glaube, die Immigration war nicht erfolgreich.
Womit? Was schlaegst du vor?
Kronleuchter
Wie sieht es denn bei 連邦法 aus? Wenn sich auch 連邦法 analogisch nach 民法, 刑法 usw richtet, dann bekäme man neben der akzentlosen Variante (0), die ich persönlich favorisieren würde, die akzenttragende Variante "ren-póo-hoo" (3) aus morphologischen Gründen. Stimmt's?
Was macht ihr denn damit?
Ich konnte folgende Akzentangaben finden: Dajiirin (1), Shinmeikai (1,0), Unidic (1,0)
BGB_l (Kleinbuchstabe l, nicht Großbuchstabe I)
Stimmt die prosodische Struktur wirklich? 民法, 刑法 (1), aber 州法, 連邦法 (0) (zumindest bei mir)
Gesetz des Bundes
Gesetz eines Bundeslandes
Man müsste eventuell gesondert Xrecht und Xgesetz bzw. Xverordnung eintragen, da sie keine Synonyme sind.
explizit Ablesung eines Gaszählers, nicht einfach Zählerablesung (Strom, Wasser usw. scheiden hier ja aus)
Landesgesetz
Einen ähnlichen Eintrag hatten wir schon mal, der war 検知する im Sinne von "durch Messen aufspüren" usw., glaube ich.
Ja, '(Fehler) audecken' ist wohl falsch.
Richtig ist, dass dies auch eine Frau sein kann. 'der / die Azubi' kann als Kurzform aufgenommen werden, doch 'Azubine' bzw. 'Azubiene' passt hier nicht, da 研修生 kein 'umgangssprachlich scherzhafter' Ausdruck ist.
Im Prinzip geht es in die Richtung von "Detektion"
Azubine
(Blut, Urin, Liquor, Gewebe usw.)
(z.B. Fehler) aufdecken.
zu 2 {Christ.} Aufopferung
Autoinspektion?
zu 1: Mittelalter; zu 2: Edo-Zeit
{Med.}
Absehen von etw. Verzicht auf etw.
Absehen von etw. Verzicht auf etw.
private/inoffizielle Umstände
zu 2: innere Verhältnisse npl; Insiderinformationen fpl; Interna npl.