N.
Rechtsw. Gesetzlichkeitsprinzip n n; nullum crimen, nulla poena sine lege; Grundsatz m m des Strafrechts, nach dem bei der Festsetzung einer Strafe nur ein bereits zur Strafzeit geltendes Gesetz angewendet werden darf.

【罪刑法定主義】

ざい│けい・ほう│てい・しゅ│ぎzaikei·hōtei·shugi9

N.
Rechtsw. Gesetzlichkeitsprinzip n n; nullum crimen, nulla poena sine lege; Grundsatz m m des Strafrechts, nach dem bei der Festsetzung einer Strafe nur ein bereits zur Strafzeit geltendes Gesetz angewendet werden darf.
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