罪刑法定主義

けい・ほうてい・しゅzaikei·hōtei·shugi9

N.
Rechtsw. Gesetzlichkeitsprinzip n n; nullum crimen, nulla poena sine lege; Grundsatz m m des Strafrechts, nach dem bei der Festsetzung einer Strafe nur ein bereits zur Strafzeit geltendes Gesetz angewendet werden darf.