N.
Rechtsw. Prinzip n n, dass der Anklageschrift keine Urkunden oder andere Gegenstände, die die richterliche Meinungsbildung im Voraus beeinflussen können, beigefügt noch inhaltlich wiedergegeben werden dürfen (§ 256.6 JStPO).

【起訴状一本主義】

き│そ│じょう・いっ│ぽん・しゅ│ぎkisojō·ippon·shugi9

N.
Rechtsw. Prinzip n n, dass der Anklageschrift keine Urkunden oder andere Gegenstände, die die richterliche Meinungsbildung im Voraus beeinflussen können, beigefügt noch inhaltlich wiedergegeben werden dürfen (§ 256.6 JStPO).
Kommentare