N.
1 japan. Gesch. Berufung f f in ein Amt durch kaiserlichen Erlass. || Amt n n, in das man nur durch kaiserlichen Erlass berufen werden kann.
2 (Abk. von hannin·kan 判任官) Beamter m m der niedrigsten Stufe (unter der alten Verfassung).

判任

ん・にんhan·nin40

N.
1 japan. Gesch. Berufung f f in ein Amt durch kaiserlichen Erlass. || Amt n n, in das man nur durch kaiserlichen Erlass berufen werden kann.
2 (Abk. von hannin·kan 判任官) Beamter m m der niedrigsten Stufe (unter der alten Verfassung).
Kommentare