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  • Neuer Satzungsvorschlag (wegen Gemeinnützigkeit)
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Zur Anerkennung des Wadoku e.V. als gemeinnützigen Verein beim Finanzamt München sind ein paar formelle Änderungen an der bisherigen Vereinssatzung nötig.
Der neue Satzungsvorschlag wird hier vorgestellt.
Die veränderten Stellen können übersichtlich auch angefügten PDF-Dokument eingesehen werden: Satzungsvorschlag Wadoku e.V.

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

I.                   Der Verein führt den Namen „Wadoku e.V." mit dem Zusatz „Förderverein für freie japanisch-deutsche Wörterbücher, Zeichenlexika und Lernmaterialien".

II.                Der Verein hat seinen Sitz in der Domagkstr. 54, 80805 München (c/o Thomas Latka) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

III.              Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

I.                   Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung.

II.                Der Wadoku e.V. widmet sich dazu insbesondere der Unterstützung der technischen Zur-Verfügung-Stellung von (vor allem) japanisch-deutschen Wörterbüchern, Zeichenlexika und Lernmaterialien. Er versteht sich als Förderer der Wissenschaft, Kultur und Kunst.

III.              Der Wadoku e.V. unterstützt bei der Erweiterung des Datenbestandes der Wörterbücher und ihrer Qualitätssicherung.

IV.             Der Wadoku e.V. unterstützt i.S.d. Abs. 1 die Anbahnung und Vertiefung der Beziehungen zu entsprechenden in- und ausländischen Fachleuten und Institutionen. Er unterstützt die Mitarbeit bei Verbänden, Projekten und Publikationen, sowie die Organisation und Durchführung von Symposien und Seminaren, die der Erforschung von japanischen-deutschen Wörterbüchern, Zeichenlexika und Lernmaterialien dienen.

V.                Der Wadoku e.V. wird ehrenamtlich geführt.

§ 3 Zweckerreichung

I.                   Zur Erreichung der Ziele des Vereins nach § 2 der Satzung ist der Wadoku  e.V. bestrebt, daß ein reger Austausch der sprachlichen Wissenschaft zwischen Japan und Deutschland stattfindet.

II.                Die Wörterbücher, Zeichenlexika und Lernmaterialien i.S.d. § 2 Abs. 1 werden im Internet der Allgemeinheit zu Verfügung gestellt. Die Erweiterung des Datenbestandes i.S.d. § 2 Abs. 2 erfolgt durch Austausch der Mitglieder auf Vereinstreffen sowie auf vom Verein betriebenen Internetplattformen. Um i.S.d. § 2 Abs. 3 die Anbahnung und Vertiefung der Beziehungen zu entsprechenden in- und ausländischen Fachleuten und Institutionen zu unterstützen, stellt der Verein im Internet Foren zu Verfügung, in denen die entsprechenden wissenschaftlichen Fragen diskutiert werden können. Des Weiteren werden lediglich Verbände bei Projekten und Publikationen unterstützt, die selbst bereits gemeinnützigen oder mildtätigen Status haben.

III.              Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV.             Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des Wadoku e.V. sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführungen seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage der Ordnungen. Die Ordnungen sind nicht Teil der Satzung. Sie werden von den durch die Satzung bestimmten Gremien oder Organen beschlossen.

§ 5 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in denen der Verein seinen Sitz hat.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

I.                   Mitglieder des Wadoku e.V. sind

1.     Einzelmitglieder

2.     Fördermitglieder

II.                Einzelmitglied kann jede voll rechtsfähige natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

III.              Fördermitglied kann jede voll rechtsfähige Person werden.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

I.                   Wer die Mitgliedschaft im Wadoku e.V. erwerben will, hat an ihn einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

II.                Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr.

III.              Die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds dauert wenigstens ein Jahr.

IV.             Die Mitgliedschaft wird verlängert durch fristgerechte Zahlung des Mitgliedbeitrags für das Folgejahr.

V.                Die Mitgliedschaft endet mit Einstellung der Zahlung des Mitgliedsbeitrags automatisch.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I.                   Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Wadoku e.V. im Rahmen der bestehenden Beschlüsse und Ordnungen.

II.                Jedes Einzelmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

III.              Jedes Fördermitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

IV.             Der Wadoku e.V. erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Er kann auch Aufnahmegebühren erheben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder bei finanziellen Problemen können Umlagen gebildet werden. Der Beschluß einer Umlage bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

V.                Ein Mitglied kann bei Verstößen gegen diese Satzung mit Beschluß, der der 2/3 Mehrheit bedarf, ausgeschlossen werden.

Organe

§ 9 Organe des Wadoku e.V.

Organe des Wadoku e.V. sind :

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie ist das oberste Organ.

§ 11 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die MV setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, wobei die Fördermitglieder durch einen von ihnen bestimmten Vertreter, der nicht dem Kreise der Einzelmitglieder entstammen muß, ihr Stimmrecht ausüben.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

I.                   Die Mitgliederversammlung ist jährlich sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Berufung erfolgt durch Publikation auf der Vereinshomepage www.wadoku.de; sollte dies aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich sein, durch postalischen Brief.

II.                § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

III.              Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlußfähig. Sofern Gesetz oder Satzung nicht entgegenstehen, werden die Beschlüsse der MV mit einfacher Mehrheit gefaßt.

IV.             Die Leitung der MV obliegt dem 1. Vorsitzenden.

V.                Für die Verhandlung und Beschlußfassung über die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstands bestimmt die MV einen Versammlungsleiter aus seiner Mitte.

VI.             Die MV gibt sich die weitere Tagesordnung selbst.

VII.           Anträge zur MV durch den Vorstand werden zur Tagesordnung genommen.

VIII.        Anträge, die mindestens drei Wochen vor dem Termin der MV schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, können ebenfalls zur Tagesordnung genommen werden, wenn die MV dies mit 2/3 Mehrheit beschließt.

IX.             Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren.

§ 13Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.      dem 1. Vorsitzenden

2.      dem 2. Vorsitzenden (stellv. Vorsitzendem)

3.      dem Schriftführer

4.      dem Kassenwart

§ 14 Aufgaben desVorstandes

I.                   Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

II.                Der Vorstand bestimmt die politischen und technischen Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Wadoku e.V. angezeigt erscheint, soweit dies nicht in die Kompetenz der MV fällt.

III.              Der Vorstand führt die Geschäfte des Wadoku e.V.

IV.             Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft.

Schiedsgericht

§ 17 Schiedsgerichtsverfahren

Ein Schiedsgerichtsverfahren ist nicht vorgesehen.

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