退職願

しょく・ねがいtaishoku·negai5

N.
Entlassungsgesuch n n; Abschiedsgesuch n n; Rücktrittsgesuch n n. jihyō 辞表

'Kündigung' ist falsch.

anonymous (18.01.2017)

Nein, Kuendigung im Sinne von "ich kuendige meine Arbeit" ist hier richtig. Wenn etwas falsch ist, dann ist es Bitte um Entlassung. Vielleicht sollte man Selbstkuendigung oder aehnliches schreiben, um klar zu machen, das die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht. Kommentar von 退職届: Also wenn man genau sein will, dann ist beides falsch, weil man bei der ~todoke einfach nur die Prozedur ingang setzt, die beim Ausscheiden aus einem Betrieb oder Organisation notwendig ist. 退職願 entspricht dem deutschen Kuendigungsschreiben mit aehnlichen legalen Konsequenzen wie 3 Monate lang kein Arbeitslosengeld und aehnlichem, weil bei dem "~wunsch" die ganze Sache vom Arbeitnehmer ausgeht. www.taisho9.com/maeni/negai.html

anonymous (18.01.2017)

退職願 = "Bitte um Entlassung" ( 退職願は「○月×日に退職したいと思います」という願書です!!) macht klar, dass die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht, und man gibt im Unterschied zu 退職届 damit zu verstehen, dass noch nicht das letzte Wort gesprochen ist und man sich allenfalls noch anders entscheiden könnte. 退職届 = "Kündigung (durch den Arbeitnehmer)" (退職届は「○月×日に退職いたします」という書類なのです!!) macht klar, dass man sich nicht mehr umstimmen lassen will. Ich verstehe nicht, wie du unter Verweis auf die von dir zitierte Homepage erklären kannst, dass hier "Bitte im Entlassung" falsch sei.

anonymous (19.01.2017)

Ich verstehe ja, dass es schwerfällt, einem Kommentator recht zu geben und dessen Vorschlag (in diesem Fall "Bitte um Entlassung") zu übernehmen. Dass man das aber so weit treibt und Ausdrücke wählt, die keinesfalls passen, ist etwas verwunderlich. Vgl. Duden: Entlassungsgesuch = "Gesuch [eines Ministers, einer Ministerin], aus dem Dienst entlassen zu werden"; Abschiedsgesuch = "Gesuch um den Abschied (2)" und (2) ist: "(veraltet) Entlassung (besonders von Offizieren, Beamten)" Rücktrittsgesuch = "Gesuch [eines Ministers, einer Ministerin] um Bewilligung des Rücktritts".

anonymous (20.01.2017)