N.Rechtsw. wohlerworbenes Recht n n; wohlerworbener Anspruch m m.
【既得権益】
き│とく・けん│えきkitoku·kenʼeki4
N.Rechtsw. wohlerworbenes Recht n n; wohlerworbener Anspruch m m.
Der deutsche Begriff, auch wenn er laut Wörterbuch richtig ist, ist sehr euphemistisch. Das Japanische ist hier ehrlicher – vielleicht sollte man in Erwägung ziehen, ob man, ausgehend vom japanischen Begriff, nicht den deutschen aktualisieren könnte. Dieser würde dann etwa »bereits erworbene Rechte und Privilegien« lauten. (›Wohlerworben‹ legt ja eine Wertung nahe, die mit der konservativen Position, dass das so gut ist (›wohl‹ ) übereinstimmt)